S c h u l- u n d H a u s o r d n u n g
für das Georg-Büchner-Gymnasium Kaarst
Diese Schulordnung soll die Benutzung des Schulgebäudes und seiner Einrichtungen so ordnen, dass allen das Leben und Arbeiten in der Schule Freude macht.
I. Zusammenleben der Schülerinnen und Schüler
Verhaltet euch so, dass ihr weder euch selbst noch eure Mitschüler/innen gefährdet oder verletzt noch deren Eigentum schädigt. Beachtet deshalb unbedingt folgende Regeln:
1. Es ist verboten zu raufen, zu klettern, auf den Treppengeländern zu rutschen, auf den Balkonbrüstungen zu sitzen und mit harten Gegenständen und Schneebällen zu werfen. Laufen im Gebäude, Sitzen und Liegen in den Gängen sind nicht erlaubt.
2. Es ist verboten, Waffen, Selbstverteidigungsmittel und Gegenstände, die andere gefährden können (z.B. Messer, Blasrohre, Reizgas, Feuerwerkskörper usw.), mitzubringen, zu zeigen oder zu benutzen. Wegen der Gefahr für alle führt ein Verstoß gegen diese Bestimmung sofort zu durch- greifenden Konsequenzen.
3. Es ist nicht erlaubt, den Schulhof mit Fahrrädern, Mofas usw. zu befahren.
4. Auf den gepflasterten Schulhöfen darf nur mit Softbällen, auf den Rasenflächen auch mit Fußball- und Volleybällen gespielt werden. Tennisbälle und andere Hartbälle sind nicht erlaubt. Auf die Basketballkörbe darf nur mit Bällen geworfen werden, ein Basketballspiel im Bereich der Körbe ist von der Unfallversicherung untersagt.
5. Das Rollschuhlaufen ist nur auf dem Schulhof II erlaubt.
6. Kleidung im Schulalltag
a) Alle am Schulleben beteiligten Personen haben das Recht, frei über ihre Kleidung zu entscheiden. Sie achten dabei darauf, dass die Kleidung während des Schulalltags niemanden diskriminiert, in unangebrachter Weise provoziert, dass sie den Gegebenheiten entsprechend ist und deren Bedeutung widerspiegelt.
b) Im Sportunterricht muss Sportbekleidung getragen werden. Hierzu gehört ein kurz- oder langärmeliges T-Shirt, das den Oberkörper komplett bedeckt, sowie eine Sporthose, die mindestens bis zur Hälfte der Oberschenkel reicht.
7. Benutzung von Handys und anderen elektronischen Geräten
a) Schülerinnen und Schüler dürfen ihr Handy in der Tasche mitführen. Es muss aber während der Unterrichtszeit ausgeschaltet sein.
b) In der Sek I (Jg. 5 – 9) ist die Benutzung des Handys und vergleichbarer elektronischer Geräte während des gesamten Schultages, d.h. auch in allen Pausen einschließlich der Mittagspause, auf dem Schulgelände (das schließt das Schulgebäude ein) untersagt. Der Schultag beginnt mit dem Betreten des Schulgeländes.
c) Schüler/innen der Sek II (Jg. EF – Q2) dürfen das Handy nur in den großen Pausen sowie ihren Freistunden benutzen, und zwar nur auf dem Schulhof und in der Cafeteria.
d) Das Fotografieren und Filmen ist grundsätzlich verboten.
e) Die Benutzung von iPods, MP3-Playern und vergleichbaren Musikwiedergabegeräten ist für Schüler/innen der Sek II nur in den großen Pausen sowie den Freistunden auf dem Schulhof und in der Cafeteria zur Wiedergabe von Musik erlaubt, sofern der Schulalltag dadurch nicht beeinträchtigt wird.
8. Meldet Unfälle und Verletzungen so schnell wie möglich der nächsten Lehrerin, dem nächsten Lehrer, dem Hausmeister oder im Sekretariat.
9. Wir sind eine rauchfreie Schule; das bedeutet, dass auf dem gesamten Schulgelände nicht geraucht werden darf.
10. Bringt keine Wertgegenstände mit in die Schule. Im Sportunterricht können ausnahmsweise Wertgegenstände und Geld auf eigenes Risiko bei der Sportlehrerin, dem Sportlehrer abgegeben werden. Geld und Wertgegenstände sind nicht versichert.
11. Fundsachen gebt bitte beim Hausmeister ab.
II. Zusammenarbeit in der Schule
Eine bestimmte Ordnung im Schulalltag ist die äußere Voraussetzung für unsere Arbeit; daher gelten die nachstehenden Regelungen:
1. Betreten und Verlassen der Schule
a) Jede Schülerin / jeder Schüler ist verpflichtet, pünktlich zum Unterricht zu erscheinen.
b) In den Sommermonaten darf das Schulgebäude nicht vor Schulbeginn betreten werden. Über Ausnahmen entscheidet die aufsichtführende Lehrkraft.
c) Auf das erste Gongzeichen hin geht ihr sofort in den Unterrichtsraum. Dies gilt für den Unterrichtsbeginn und die großen Pausen.
d) Während der Unterrichtszeit dürft ihr aus versicherungs- und aufsichtsrechtlichen Gründen das Schulgelände nicht verlassen, solange ihr zur Sekundarstufe I gehört.
e) Nach Unterrichtsschluss verlasst bitte das Schulgelände ohne Verzögerung. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
2. Pausen
a) Während der großen Pausen verlassen die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I auf dem schnellsten Weg das Schulgebäude. Die Schülerinnen und Schüler der Oberstufe dürfen sich im Foyer (und nur dort!) aufhalten, um sich zu informieren (Monitor, Info-Kästen).
b) Bei schlechtem Wetter wird "Regenpause" angesagt, d.h. alle Schülerinnen und Schüler bleiben im Gebäude.
c) In den 5-Minuten-Pausen sollen alle in ihren Klassenräumen bleiben, wenn nicht der Unterrichtsraum gewechselt oder die Toilette aufgesucht wird. Jede Schülerin, jeder Schüler ist beim 2. Gong an ihrem / seinem Platz.
d) Der Aufenthalt während der Mittagspause ist nur in der Cafeteria, den Räumen der Übermittagbetreuung, auf Hof 1 und, sofern geöffnet, auf den Sportplätzen gestattet.
3. Verhalten bei besonderen Anlässen
a) Das Sekretariat soll nur bei wirklich wichtigen Anlässen und nur in den großen Pausen aufgesucht werden.
b) Hat eine Lehrkraft 5 Minuten nach Unterrichtsbeginn den Klassenraum noch nicht betreten, so meldet der Klassen- oder Kurssprecher oder sein Stellvertreter dies dem Sekretariat.
c) Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht stören, gehen gegebenenfalls in den Trainingsraum (R. 117). Die Trainingsraumregeln werden zu Beginn des Schuljahres in allen Klassen der Sekundarstufe I besprochen.
III. Umgang mit Schul- und Privateigentum
Geht pfleglich mit dem Schulgebäude und seinen Einrichtungen um. Auch Schülerinnen und Schüler, die nach euch die Schule besuchen, wollen sich noch darin wohlfühlen.
1. Klassen und Kurse sind für die Sauberkeit des Klassen- und Kursraumes sowie des angrenzenden Flures verantwortlich.
2. Nach der letzten Unterrichtsstunde im Klassen- und Kursraum werden die Stühle hochgestellt und die Tafel gesäubert.
3. Wer etwas beschädigt hat, muss den Schaden dem Hausmeister melden. Darüber hinaus ist der Klassen-/Kurssprecher für alle Meldungen über Schäden in Klassen- und Kursräumen zuständig. Wer mutwillig Schul- oder Privateigentum beschädigt, muss stets für den angerichteten Schaden aufkommen.
4. Alle Schülerinnen und Schüler sind für die Sauberkeit und Unversehrtheit der Schulhöfe, der Grün- und Toilettenanlagen sowie der unmittelbaren Umgebung des Schulgeländes mitverantwortlich. Sie können außerdem zum Hofdienst eingesetzt werden.
5. Aus Gründen der Sauberkeit ist es nicht gestattet, im Schulgebäude Kaugummi zu kauen.
IV. Abstellen von Fahrrädern, Mofas und Mopeds
1. Die Fahrräder können entweder im Fahrradkeller (nachmittags geschlossen) oder auf den gekennzeichneten Flächen des Schulhofs abgestellt werden.
2. Motorisierte Fahrzeuge (Zweiräder, PKW usw.) dürfen während der Schulstunden und bei Schulveranstaltungen nicht auf dem Schulhof geparkt werden. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden.
V. Sonstige Vorschriften
1. Während der Unterrichtszeit und bei Schulveranstaltungen ist der Besuch der Schule durch Außenstehende nur im Einvernehmen mit dem Schulleiter und den Fachlehrkräften bzw. den aufsichtführenden Lehrkräften möglich.
2. Die Benutzungsordnung für Klassen- und Nebenräume sowie für Fachräume, Turnhalle und Sportplätze sowie die Ordnung über das Verhalten bei Alarm sind Bestandteile dieser Hausordnung.
3. Verhaltet euch insbesondere auch in den Autobussen gesittet und beachtet die Vorschriften für deren Benutzung.
VI. Verstöße gegen die Schulordnung
Bei Verstößen gegen die Schulordnung wird der § 53 SchulG angewendet.
Schlussbemerkung
Alle am Schulleben Beteiligte sollten bedenken, dass sie durch ihr Verhalten auch außerhalb der Unterrichtszeit zum guten Ruf unserer Schule beitragen können.
Für außerschulische Nutzung des Schulgebäudes gelten die jeweils erlassenen Bestimmungen der Stadt Kaarst.
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A n h a n g
Schulgesetz des Landes NRW
vom 15. Februar 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2012
§ 53
Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen
(1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.
(2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.
(3) Ordnungsmaßnahmen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
5. die Entlassung von der Schule,
6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
Beschluss der Schulkonferenz vom 30. Januar 1996
Letzte redaktionelle Anpassung am 25. Februar 2013